Newsletter & Kolumnen von Avanti Papi


Papi News November 2010

Liebe Avanti Papis

dass der Herbst Einzug gehalten hat, merkt man daran, dass sich nicht nur die Blätter der Bäume, sondern auch das Weiss meiner Augen gelb gefärbt haben. Ein untrügliches Zeichen von mangelhafter Lichtzufuhr und Schlafentzug wegen eines in der Nacht hustenden Babys. Tagsüber hustet es zwar deutlich weniger, dafür will es viel getragen werden und da ich seinem Wunsch gerne nachkomme, verteilt es zärtlich seinen Nasenschleim auf meinen Kleidern, was uns wiederum zu vermehrter Waschtätigkeit antreibt. Da ich mit der Kleinen aber krankheitshalber eh nicht nach draussen darf, um die letzten schönen Herbsttage zu geniessen, fällt dies nicht weiter ins Gewicht.

Was aber, wenn das Kind krank ist und beide Elternteile Erwerbstätig sind? Nun, dann bleibt halt das Mami zu Hause. So jedenfalls sehen es viele Vorgesetzte und so wird es auch oft praktiziert. Von Gesetzes wegen sind die Väter den Müttern aber gleichgestellt.

Das Arbeitsgesetz besagt im Artikel 36 Absatz 3, dass „der Arbeitgeber Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang  bis zu drei Tagen freizugeben hat“.

Dabei ist es unerheblich, ob die Mutter oder irgendeine andere Person vorher schon die Betreuung übernommen hat. Das heisst, es ist möglich, sofern beide Elternteile arbeiten, dass sowohl die Mutter, wie auch der Vater je drei Tage frei nehmen, um ihre kranken Kinder zu betreuen. Der Arbeitgeber darf (muss aber nicht) ein ärztliches Zeugnis verlangen. Er darf jedoch nicht verlangen, dass während dieser Zeit (drei Tage) eine andere Person die Betreuung übernimmt.
Die freigegebene Zeit darf auch nicht von den Ferien abgezogen werden, da sie unverschuldet zustande kommt. Allerdings ist die Frage der Lohnfortzahlung nicht im Arbeitsgesetz, sondern im Obligationenrecht geregelt. (siehe auch www.avanti-papi.ch -> Rechtliches -> Arbeit)

Delikat wird die Situation, wenn die Person, welche üblicherweise das Kind betreut (z.B. die Mutter) selbst krank wird und somit die Aufsicht über das gesunde Kind nicht übernehmen kann. Darf der Vater dann ebenfalls zu Hause bleiben?

Auf diese Frage habe ich trotz einiger Recherchen keine klare Antwort gefunden und wäre entsprechend froh, wenn sich ein Jurist oder Anwalt unter euch befände, der uns über den rechtlichen Sachverhalt aufklären könnte.

Die Jahreszeit der vielen Erkältungen hat ja gerade erst begonnen und so warte ich gespannt auf eure Antworten und Erfahrungen und hoffe, dass ihr von allfälligen Krankheiten verschont bleiben möget.

Euer Michi

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