Newsletter & Kolumnen von Avanti Papi


Kolumne MännerZeitung Dezember 2014

Avanti Papi ǀ Väterrat

Väter müssten keine Überstunden machen und dürfen drei Tage am Krankenbett sitzen.

T.S. aus F. fragt:  Wie lange darf ich als Vater zu Hause bleiben, wenn mein Kind krank ist? Und wie ist überhaupt geregelt, ob der Arbeitgeber auf Betreungspflichten von Vätern Rücksicht nehmen muss?

Die Betreuung kranker Kinder wird einerseits im Arbeitsgesetz (ArG), andererseits im Obligationenrecht(OR)  geregelt. Da der entsprechende Artikel 36 des Arbeitsrechtes nicht nur die Betreuung kranker Kinder, sondern ganz allgemein auch die Rechte der Arbeitnehmer mit Familienpflichten regelt, möchten wir ihn im Folgenden vorstellen.
Art. 36 regelt die Aspekte der Arbeitnehmer mit Familienpflichten.
Absatz 1 lautet: "Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen."
Absatz 2 lautet: "Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden. Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren."
Im Klartext heisst das, dass von Gesetzes wegen Vätern keine Überstunden verordnet werden dürfen! Dies gilt explizit auch für leitende Angestellte (Art. 3a). Ob da nicht täglich das Gesetz gebrochen wird?!?  Zudem gibt es den Graubereich der „freiwilligen“ Überstunden. Das Gesetz verbietet zwar verordnete Überstunden, freiwillige sind aber erlaubt. Gruppendruck, unausgesprochene Erwartungen vom Chef und ähnliche Drucksituationen führen leider dazu, dass viele Väter „freiwillig“ Überstunden leisten.
Absatz 3 lautet: "Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben."
Dabei ist es unerheblich, ob die Mutter oder irgendeine andere Person vorher schon die Betreuung übernommen hat. Das heisst, es ist möglich, sofern beide Elternteile arbeiten, dass sowohl die Mutter, wie auch der Vater je drei Tage frei nehmen, um ihre kranken Kinder zu betreuen. Der Arbeitgeber darf ein ärztliches Zeugnis verlangen. Er darf jedoch nicht verlangen, dass während dieser Zeit (drei Tage) eine andere Person die Betreuung übernimmt.
Die freigegebene Zeit darf nicht von den Ferien abgezogen werden, da sie unverschuldet zustande kommt. Allerdings ist die Frage der Lohnfortzahlung nicht im ArG geregelt, sondern in Arikelt. 324a OR (Obligationenrecht).
Die drei Tage sind auch dazu gedacht, dass der Arbeitnehmer Innerhalb der vom Arbeitgeber gestellten Betreuungszeit weiterreichende Betreuung organisieren kann, falls die Krankheit anhält. Wenn es im privaten Umfeld keine Betreuungsmöglichkeiten gibt, können Institutionen wie z.B. das Schweizerische Rote Kreuz um Hilfe angegangen werden.

<< Zurück zur vorherigen Seite